Verlängerung der Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter
Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist nur erlaubt, wenn diese Tätigkeit angemeldet wurde. Die Gültigkeit einer Anmeldung ist zeitlich begrenzt. Die Fortführung der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter ist danach nur erlaubt, wenn die Anmeldung zeitlich verlängert wird.
Verfahrensablauf
Persönliche Anmeldung, ggf. mit vorheriger Terminvereinbarung. Persönliches Beratungsgespräch durch die zuständige Behörde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen: Ausfertigung einer neuen Anmeldebescheinigung
An wen muss ich mich wenden?
Grundsätzlich ist die Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Ortes, der den Schwerpunkt der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter bilden soll, zuständig. Im Einzelfall kann der Landkreis oder eine andere Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Voraussetzungen
Fortführung einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter auch nach Ablauf der Gültigkeit einer vorhandenen Anmeldebescheinigung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- 2 Lichtbilder
- Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung (maximal 3 Monate alt)
- Reisepass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz (Aufenthaltstitel)
- ggf. Arbeitserlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Beratungsgespräch: 32 EUR
Ausstellung der Bescheinigung über die Anmeldung: 15 EUR je Bescheinigung
Es können zusätzlich Kosten für die Sprachmittlung anfallen, wenn das Beratungsgespräch nicht auf Deutsch geführt werden kann.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Verlängerung der einer Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Max. 5 Werktage
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage.
Was sollte ich noch wissen?
Auf Wunsch kann zusätzlich auch eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung (sog. Aliasname) ausgestellt werden. Die Anmeldebescheinigung (wahlweise die Aliasbescheinigung) muss bei der Tätigkeit als Prostituierte/ Prostituierter mitgeführt werden.
Personen aus Ländern außerhalb der EU müssen regelmäßig auch einen Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit („Arbeitserlaubnis“) vorlegen.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Fachlich freigegeben am
Typisierung
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