Unfall oder Betriebsstörung mit Gefahrstoffen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, wenn es zu einer ernsthaften Gesundheitsschädigung Ihrer angestellten Person/en gekommen ist. Ebenfalls müssen Sie Krankheits- und Todesfälle melden, wenn ein konkreter Anhaltspunkt besteht, dass diese durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen verursacht wurden.
Teaser
Wenn ein Unfall oder eine Betriebsstörung bzw. Krankheits- oder Todesfälle in Zusammenhang mit Gefahrstoffen in Ihrem Unternehmen aufgetreten sind, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Einen Unfall oder eine Betriebsstörung müssen Sie per Mail oder postalisch der zuständigen Behörde anzeigen:
• Sie reichen Ihre Anzeige ein.
• Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
• Die zuständige Behörde fordert ggf. Unterlagen nach
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel.
Zuständige Stelle
Arbeitsschutzvollzugsdezernate bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen, Kassel
Welche Unterlagen werden benötigt?
Anzeige Unfall oder Betriebsstörung
• Unfallort / Ort des Schadensfalles
• geschädigte Person(en) (Anzahl, Namen)
• verursachende Gefahrstoff
• Arbeitgeber der geschädigten Person(en) bzw. betroffene Firma (jeweils mit Adresse)
• Ansprechpartner am Unfallort / Ort des Schadensfalls
• Unfallzeitpunkt
• Unfallhergang
• Art der Verletzungen / Tod / Schadensereignis
Anzeige Krankheits oder Todesfälle
• Beschäftigungsort
• geschädigte Person(en) (Namen)
• Verursachende Gefahrstoff
• Genaue Angabe der Tätigkeit
• Arbeitgeber der geschädigten Person(en)
• Nach § 13 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortliche Person
• Gefährdungsbeurteilung nach § 6. Gefahrstoffverordnung (GefstoffV)
Ggf. Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsbereich
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Zeitnah zum Ereignis (unverzüglich)
Rechtsgrundlage
§18 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
Zuständige Stellen und Formulare
-
Adresse
Magistrat der Kreisstadt Hofheim am Taunus
Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung VI Arbeitsschutz - Standort Wiesbaden
Kreuzberger Ring 17
65205
+49 611 3309-2545
+49 611 3276-48655
arbeitsschutz(at)rpda.hessen.de
Arbeitsschutz auf der Website des Regierungspräsidiums Darmstadt
Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr