Feldes- und Förderabgabe Feststellung
Die Mitteilung der festgestellten Marktwerte und Förderabgaben werden öffentlich bekannt gegeben.
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle stellt den Marktwert für Bodenschätze fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. Für Bodenschätze, die keinen Marktwert haben, stellt die zuständige Stelle den für die Förderabgabe zugrunde zu legenden Wert fest und teilt ihn den Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle stellt den Marktwert fest und veröffentlicht diesen.
Vorraussetzungen
Sie sind abgabepflichtig, wenn Sie Inhaber oder Inhaberin einer Bewilligung sind, sofern bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld gewonnen oder mitgewonnen werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Nachfolgende Angaben sind zur Feststellung notwendig:
- marktwertbildenden Erlöse,
- Mengen
- Preise
Rechtsgrundlage
§ 30 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 31 Bundesberggesetz (BBergG)
§ 32 Bundesberggesetz (BBergG)