Einzelhandelsentwicklungs- und Zentrenkonzept der Stadt Hofheim am Taunus, Stand Oktober 2009
Aufgrund der verschiedenen aktuellen Fragestellungen im Bereich des Einzelhandels in Hofheim wurde dieses Gutachten im Jahr 2009 durch dasselbe aktualisiert und ergänzt. Das unten zum Download zu Verfügung gestellte Einzelhandelskonzept untersucht sowohl die Nachfragesituation (Marktgebiet) als auch die Angebotssituation (Einzelhandelsstruktur), definiert die zentralen Versorgungsbereiche im Sinne des §34 (3) Baugesetzbuch (BauGB) und schlägt Zielsetzungen und Maßnahmen für die weitere Entwicklung der Einzelhandelsstandorte in Hofheim vor.Im Kapitel 8 „Ziel- und Maßnahmenempfehlungen“ wird u.a. auch die künftige einzelhandelsbezogene Entwicklung des Gewerbegebiets Hofheim-Nord thematisiert. Die Stadt-verordnetenversammlung hat mit Beschluss Nr. 10 vom 15.11.2006 bestimmt, den Bebauungsplan Nr. 12 und 41 „Gewerbegebiet Nord und Langgewann“ insbesondere im Hinblick auf eine Beschränkung von Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten hin zu ändern. Zur Be-gründung war nicht nur die Analyse des Plangebiets selbst notwendig, sondern eine Betrachtung der verschiedenen Einzelhandelszentren Hofheims und benachbarter Zentren. Zudem wurde ermittelt, welche Sortimente angesichts der konkreten Hofheimer Situation zentrenrelevant sind und daher im Gewerbegebiet beschränkt werden sollten. Weiterhin enthält Kapitel 8 auch Empfehlungen z.B. für die Standorte Innenstadt (Stichwort Altstadt / Chinon-Center) oder „Am Wandersmann“ in Wallau (Stichwort IKEA-Erweiterung). Die gestiegene Bedeutung beschlossener Einzelhandelskonzepte wird auch durch einige noch relativ neue Änderungen gesetzlicher Regelungen deutlich:
• Nach §34 (3) BauGB (im unbeplanten Innenbereich) dürfen von Vorhaben „keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein“. Diese Vorschrift gilt seit Juli 2004 und ermöglicht auch ohne Bebauungsplan eine gewisse Steuerung des Einzelhandels, wobei die gerichtliche Handhabung bisher noch nicht einheitlich und die Umsetzung schwierig ist. Ein Einzelhandelskonzept, das möglichst auch von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen ist und (auch) die zentralen Versorgungsbereiche definiert, kann zu einer Verbesserung der Durchsetzbarkeit solcher Schutzansprüche beitragen, wobei dies aber möglicherweise weiterhin schwierig bleibt.
• Seit dem 01.01.2007 bietet §9 (2a) BauGB zudem im unbeplanten Innenbereich eine vereinfachte Möglichkeit der Steuerung von Einzelhandel, wobei insbesondere ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen ist, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Auch wenn diese Möglichkeit in Hofheim z. Zt. keine größere Rolle spielt, da kaum ungeplante Gebiete vorhanden sind, bei denen man eine problematische Entwicklung des Einzelhandels befürchten müsste, weist die Formulierung der Vorschrift auf die gestiegene Bedeutung von Einzelhandelsentwicklungskonzepten hin, insbesondere wenn sie von der Stadtverordnetenversamm-lung beschlossen werden.
Aus den diesen Gründen wurde im Oktober 2009 dieses ergänzende Einzelhandels- und Zentrenkonzept durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und steht interessierten Bürgerinnen und Bürgern nachstehend zum Download zur Verfügung.