aktueller Abwasserpreis
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage ist der nach § 28 ermittelte Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
(2) Die Gebühr beträgt pro angefangenem cbm Frischwasserverbrauch
2,10 EURO.
§ 29 EWS
Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser
(1) Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt. Eine nicht leitungsgebundene Einleitung liegt insbesondere vor, wenn Niederschlagswasser von den
vorgenannten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
Berechnungseinheit sind jeweils vollendete 10 Quadratmeter der
vorgenannten Grundstücksfläche.
(2) Für Grundstücksflächen nach Absatz 1 beträgt die jährliche
Benutzungsgebühr je vollendete 10 Quadratmeter bebaute und künstlich
befestigte Grundstücksfläche 7,40 EURO.
(3) Die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche nach Absatz 1 wird unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasser-rückhaltefähigkeit in drei Klassen eingeteilt:
Klasse A1 (Wasserundurchlässige Flächen, insbesondere Beton- und Schwarzdecken (Asphalt, Teer o.Ä.), Pflasterflächen ohne Fugen
(oder mit Fugenverguss), geneigte Dachflächen, Flachdächer, etc.);
Klasse A2 (Pflasterflächen ohne Fugenverguss (wie z.B. Hofpflaster, Rasen- oder Splittfugenpflaster);
Klasse A3 (Kiesdächer oder Gründächer mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken, wassergebundene Decken (aus Kies, Splitt, Schlacke o.Ä.), Ökopflaster, Porenpflaster oder ähnliche eingeschränkt
wasserdurchlässige Pflasterflächen).
Die Nachweispflicht für die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit bzw.
Wasserrückhaltefähigkeit der Grundstücksflächen nach den Klassen A2 oder A3 liegt beim Gebührenpflichtigen. Bestehen Zweifel an der Einordnung der Flächen in die Klassen A2 oder A3, hat er die Versickerungsfähigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit der jeweiligen Flächen auf seine Kosten durch
Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu belegen.
(4) Grundstücksflächen der Klasse A1 sind ohne Abzug gebührenpflichtig. Infolge ihrer zumindest eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit bzw.
Wasserrückhaltefähigkeit werden die jeweiligen tatsächlichen
Grundstücksflächen der Klasse A2 zu 70 %, der Klasse A3 zu 40 % als bebaute und künstlich befestigte Grundstücksflächen veranlagt.
(5) Wenn der Gebührenpflichtige auf seinem Grundstück Niederschlagswasser, das von bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen nach Absatz 1 abfließt, in einer Regenwasserrückhalteanlage (z.B. einer Zisterne) oder
einer Brauchwasseranlage sammelt, die mit einem (Not-)Überlauf an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind und deren Rückhaltevolumen eine Mindestgröße von 30 Litern Niederschlagswasser pro qm dieser
bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen aufweist, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen nur 50 % dieser Grundstücksflächen als
gebührenpflichtig veranlagt.
Voraussetzung für die Anwendung der vorgenannten Regelung ist, dass das Speichervolumen der Anlage mindestens 3 Kubikmeter beträgt. Befinden sich auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen mehrere Anlagen, sind die
jeweiligen Speichervolumina zur Berechnung des erforderlichen
Mindestvolumens zu addieren.
§ 24 EWS
Anschlusskosten
(1) Der Aufwand für die Herstellung oder Erneuerung der Anschlussleitungen ist der Stadt nach Maßgabe von Einheitssätzen zu erstatten. Soweit beide
Straßenseiten bebaubar sind, gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Der Einheitssatz
beträgt je Meter Anschlussleitung:
a) für die Herstellung 780,00 Euro,
b) für die Erneuerung 790,00 Euro.
(2) Der Aufwand für die Veränderung, die Beseitigung (Stilllegung) und die
Kosten für die Unterhaltung der Anschlussleitungen sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

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