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Personalausweis
Personalausweis - neu beantragen, was tun??
Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ablösen. Das neue Dokument wurde gegenüber dem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen. Mit dem innovativen Ausweisdokument setzt Deutschland neue Maßstäbe im Identitätsmanagement.
Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale, die ihn zu einem der fälschungssichersten Dokumente der Welt machen. Im Chip des neuen Personalausweises sind zukünftig das Foto und – wenn gewünscht – die Fingerabdrücke abgelegt. Die Kombination von Foto und Fingerabdruck (Biometriefunktion) machen es Unberechtigten sehr viel schwerer, den abhanden gekommenen Personalausweis zu missbrauchen. Die Fingerabdruckdaten dürfen nur so lange in der Personalausweisbehörde verbleiben, bis der Ausweis abgeholt wird. Danach werden sie aus der Datenbank unwiderruflich gelöscht.
Nur hoheitliche Stellen wie Polizei, Zollverwaltung, Pass- und Personalausweisbehörden und Meldebehörden dürfen zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität diese Biometriedaten durch Auslesen des integrierten Chip nutzen.
Der neue Personalausweis bietet die Möglichkeit, die herkömmliche Nutzung von Ausweisen aus der „Papierwelt“ in die digitale Welt zu übertragen. Im Internet und an Automaten kann man sich über die neu geschaffenen eID-Funktion (electronic Identity) sicher und eindeutig anmelden und seine Identität belegen. Beim Online-Einkauf verschafft diese Funktion darüber hinaus die Gewissheit, dass das Gegenüber im Internet auch wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt.
Außerdem sind durch diese Funktion die persönlichen Daten besser geschützt, da weniger Daten offengelegt werden müssen.
Die neu geschaffene eID-Funktionen ist freiwillig und kann ab dem 16. Lebensjahr jederzeit ein- oder ausgeschaltet werden. Hierfür erhält jeder Ausweisantragsteller von der Bundesdruckerei einen sog. PIN-Brief, in dem die PIN (Personal Identification Number) für die Nutzung der eID-Funktionalität, die PUK (Personal Unblocking Key) zum Entsperren bei dreimaliger Falscheingabe der PIN und das Sperrkennwort zur Sperrung der eID-Funktionalitäten mitgeteilt werden. Für den Einsatz am heimischen PC benötigt man ein
im Handel erhältliches Kartenlesegerät und die AusweisApp, die eine Verbindung zwischen dem Ausweis und dem Computer ermöglicht. Diese Software kann unter www.ausweisapp.bund.de kostenlos heruntergeladen werden.
Der neue Personalausweis ist für die Nutzung der digitalen Unterschrift vorbereitet. Mit der Variante der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) kommt eine sehr sichere
Form zum Einsatz, die der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt ist.
Zunächst muss man ein Signaturzertifikat bei einem zugelassenen Signaturanbieter (auch
Zertifizierungsdiensteanbieter genannt) erwerben. Eine Liste dieser Anbieter findet man im Internet auf der Seite der Bundesnetzagentur www.nrca-ds.de unter dem Punkt „Akkreditierte ZDA“. Bei eingeschalteter eID-Funktion wird dieses Signaturzertifikat auf den Ausweis geladen. Hierfür benötigt man ein Komfortlesegerät mit einem PIN-Pad, um die PIN einzugeben.
Nähere Einzelheiten kann man auf www.personalausweisportal.de nachlesen.
Persönliches Erscheinen ist bei der Antragstellung zwingend erforderlich.
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ein aktuelles biometrisches Passbild (kann auch farbig sein, auf Kontrast achten, neutraler Hintergrund)
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Identitätsnachweis (alter Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis; falls nicht vorhanden: Original- Geburtsurkunde in Verbindung mit einem anderen Lichtbildausweis z. B. Führerschein)
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seit dem 1.11.07 ist der Personalausweis bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig, danach 10 Jahre.
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Ordens- und Künstlernamen werden seit dem 1.11.2010 wieder eingetragen.
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Unterschrift von Kindern ist erst nach Vollendung des 10. Lebensjahres erforderlich, zulässig erst ab dem 6. Lebensjahr
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bei Antragstellung vor dem 16 Lebensjahr benötigen wir eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
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nach Eheschließung ist die Vorlage der Original-Heiratsurkunde erforderlich
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nach Namensänderung ist die Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes im Original erforderlich
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Der akademische Grad - nur Dr./D. - ist durch Vorlage der Promotionsurkunde (deutsche Sprache) nachzuweisen. Ein im Ausland erworbener Doktorgrad muss durch Genehmigungsurkunde nachgewiesen werden
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ausländische Urkunden sind in übersetzter Form vorzulegen
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Ordnungswidrig handelt, wer längere Zeit ohne gültiges Ausweisdokument ist
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Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010:
Antragsteller ab 24 Jahren: 28,80 Euro
Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro
Vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro
Weitere Gebührenregelungen:
Erstmaliges Einschalten bzw. jedes Ausschalten der Online-
Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung
des 16. Lebensjahres und Ändern der Transport-PIN in eine
persönliche PIN: gebührenfrei
Nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion: 6,00 Euro
Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen): 6,00 Euro
Ändern der Anschrift bei Umzügen: gebührenfrei
Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall: gebührenfrei
Entsperren der Online-Ausweisfunktion: 6,00 Euro
Wird kurzfristig ein Personalausweis benötigt, kann ein vorläufiger Personalausweis (entsprechend dem EU-Mindeststandard fälschungssicher und maschinenlesbar) mit maximal drei-monatiger Gültigkeit ausgestellt werden, jedoch nur, wenn gleichzeitig ein neuer Personalausweis beantragt wird. Hierfür ist ebenfalls ein biometrisches Passbild erforderlich und eine Gebühr von 10 €.
Bei Verlust des alten Ausweisdokumentes durch Diebstahl ist die Anzeigebestätigung der Polizei vorzulegen. Zusätzlich ist bei einem Verlust eine Verlusterklärung auszufüllen.
Bei Verlust oder Diebstahl des neuen Personalausweises mit eingeschaltener eID-Funktion , muss man diese Funktion sperren lassen. Dies geschieht telefonisch über die Hotline 0180-1-33 33 33 oder im Bürgerbüro. Dabei wird nach dem Namen, Geburtsdatum und dem Sperrkennwort gefragt, welches bei der Ausweisbeantragung postalisch von der Bundesdruckerei mit dem PIN-Brief zugegangen ist.
Wer kann den Personalausweis abholen ?
Die Abholung eines Personalausweises mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion durch eine Vertreterin/einen Vertreter unterliegt bestimmten Einschränkungen, da vor der Ausgabe des Personalausweises noch Erklärungen der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers abgegeben werden müssen. Daher muss die Vollmacht auch die entsprechenden Erklärungen enthalten. Folgende Erklärungen sind durch die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten abzugeben:
Erhalt des PIN-Briefs
Erklärung zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion
Sofern sich die Vollmacht lediglich auf die Abholung des Personalausweises und nicht auf die Abgabe von Erklärungen erstreckt, kann der Ausweis nur mit ausgeschalteter Online-Ausweisfunktion ausgegeben werden (vgl. § 18 Abs. 2 PAuswV).
Die Vollmacht durch die Ausweisinhaberin/den Ausweisinhaber kann sich in keinem Fall auf Handlungen beziehen, die die Kenntnis der PIN voraussetzen oder nach sich ziehen. Dies bedeutet, dass die bevollmächtigte Person - selbst bei entsprechender Vollmacht- in keinem Fall die Änderung der Transport-PIN vornehmen kann.
Um den Bearbeitungsstand Ihres beantragten Personalausweises abzufragen, klicken Sie bitte hier. Nach Erreichen des Status "liegt zur Abholung bereit" und nach Zusendung des PIN-Briefes durch die Bundesdruckerei, können Sie Ihren Personalausweis im Bürgerbüro der Stadt Hofheim am Taunus abholen.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes muß jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen gültigen Personalausweis besitzen. Hiervon befreit ist nur, wer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
Sprechstunden des Bürgerbüros, Chinonplatz 2
Telefon: 06192 / 202 - 270
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 18.00 Uhr
Freitag: 7.30 bis 16.00 Uhr
Samstag: 9.00 bis 12.00 Uhr

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