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Hundesteuer


Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die satzungsrechtlich geregelt ist.

Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gebiet der Kreisstadt Hofheim am Taunus durch natürliche Personen. Die An- und Abmeldungen werden im Bürgerbüro  vorgenommen.

Die Festsetzung der Steuer erfolgt durch das Team Steuern und Abgaben mit Bescheid. Die Hundesteuer ist vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig. Fällige Beträge entnehmen Sie bitte dem zuletzt festgesetzten Bescheid. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten.

Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt aufgenommen wird. Bei Junghunden beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund vier Monate alt wird, d.h. die ersten drei Lebensmonate sind steuerfrei.

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Steuersätze der Hundesteuer:
gemäß Satzung der Stadt Hofheim am Taunus über die Erhebung
einer Hundesteuer im Stadtgebiet vom 04.11.1998

Für den ersten Hund    74,00 €
Für den zweiten Hund  86,00 €
Für den dritten Hund und jeden weiteren Hund 98,00 €


Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Zu den Steuervergünstigungen finden Sie Hinweise in den §§ 6 und 7 der Hundesteuersatzung.



Hundesteuermarken:

Für jeden angemeldeten Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes zurückzugeben ist. Bei Verlust erhalten Sie gegen eine Zahlung von 3,00 € eine Ersatzmarke. Die Hundesteuermarken sind ausschließlich im Bürgerbüro erhältlich.


In Hofheim für Sie zuständig