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Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige, allein auf den Wert des Grundstücks bezogene Steuer, die auch bei ertraglosem Grundbesitz zu erheben ist. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers sind hierbei außer Betracht zu lassen.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz, der sich aus den betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und den bebauten und unbebauten Grundstücken (Grundsteuer B) zusammensetzt.
Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswertbescheid der Bewertungsstelle des jeweiligen Finanzamtes. Für Grundstücke im Stadtgebiet Hofheim am Taunus ist das Finanzamt Hofheim am Taunus zuständig. Mit dem Einheitswertbescheid setzt das Finanzamt den Grundsteuermeßbetrag sowie den Einheitswert fest.
Der Grundsteuermeßbetrag wird mit dem Hebesatz der Stadt Hofheim am Taunus multipliziert und somit der Jahresbetrag der Grundsteuer errechnet. Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.
Hebesätze der Stadt Hofheim am Taunus:
Grundsteuer A 310 %
(land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
Grundsteuer B 310 %
Die Stadtverordnetenversammlung hat mit Beschluss vom 15.06.2011 die Hebesätze zur Grundsteuer A + B rückwirkend zum 01.01.2011 auf je 310 % erhöht.
Die Grundsteuer ist zusammen mit den Grundbesitzabgaben vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
Fällige Beträge entnehmen Sie bitte dem zuletzt festgesetzten Bescheid. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen für die folgenden Zeiträume in Höhe der letzten Fälligkeiten zu leisten.
Wichtig: Beim Verkauf eines Hauses/Grundstücks oder einer Eigentumswohnung beachten Sie bitte Folgendes:
Nach den gesetzlichen Bestimmungen wird der Einheitswert- und Grundsteuermeßbetrag, durch die Bewertungsstelle des Finanzamtes zum nächsten 1. Januar des auf einen Verkauf folgenden Jahres auf den Erwerber zugerechnet.
Sofern kein Teilverkauf erfolgt oder eine Abweichung des Grundsteuermeßbetrages zu erwarten ist, können wir entsprechend Ihres Kaufvertrages vorweg die Berechnung der Grundsteuer an den Erwerber zum Übergabetermin (bzw. folgenden Monatsersten) vornehmen.
Wir bitten Sie deshalb, uns einen Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung, unter Angabe des Übergabedatums, dem Zählerstand des Wasserzählers sowie dem Namen und der Anschrift des Käufers, umgehend schriftlich mitzuteilen sowie eine Kopie des Kaufvertrages beizulegen. Danach kann ein vorgezogener Eigentumswechsel erfolgen.
Hinweis: Nähere Informationen zur Berechnung der Müllabfuhrgebühren sowie des Wassergeldes/Kanalbenutzungsgebühren
Grundsteuergesetz (GrdStG), Abgabenordnung (AO), Bewertungsgesetz (BewG)
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In Hofheim für Sie zuständig
- Frau Michaela Brands
Rathaus
Telefon: 06192 / 202 244
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- Herr Dietmar Kaiser
Rathaus
Telefon: 06192 / 202 280
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