Ortsgerichtsvorsteher
Die Ortsgerichte und ihre Ortsgerichtsvorsteher:
Ortsgericht Hofheim I (Hofheim und Marxheim)
Stellvertr. Ortsgerichtsvorsteher:
Andreas Neumann
Rödersteinweg 8
Tel.: 06192/31431
Sprechstunden: Dienstag von 16.00 - 18.00 Uhr im Rathaus, Chinonplatz 2, Untergeschoss Zi. 0028
Stadtteil Diedenbergen
Karl-Friedrich Junghenn
Dachsweg 11
Tel.: 0160/38 55 709
oder 06192/2869037
E-mail: über Kontaktformular, siehe rechte Spalte
Sprechstunden: Freitag von 18.00 bis 19.00 Uhr im ev. Gemeindezentrum Diedenbergen, Weilbacher Straße 1
(An Feiertagen und Schulferientagen geschlossen)
Stadtteil Langenhain
Friedrich Wilhelm Breunig
Außenstelle Langenhain, Am Jagdhaus 2
Tel.: 06192 / 62 64 oder 06192 / 72 90 (privat)
Sprechstunden: Dienstag von 18.00 bis 19.00 Uhr und nach Vereinbarung
Stadtteil Lorsbach
Karl Hommel
Hofheimer Straße 38a
Tel.: 06192 / 62 53 oder 06192 / 88 23 (privat)
Sprechstunden: Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr und nach Vereinbarung in der Außenstelle Lorsbach, Talstraße 2
Stadtteil Wallau
Berthold Kunz
Eltviller Straße 3
Tel.: 06122 / 24 31 (privat)
Sprechstunden: nach Vereinbarung in der Außenstelle Wallau
Stadtteil Wildsachsen
Karl-Johannes Ortmann
Tel.: 06198 / 7249 (privat)
Sprechstunden: nach telefonischer Vereinbarung im Heimat- und Geschichtsverein, Parkstraße 3, Wildsachsen
Informationen zu den Ortsgerichten
Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel.
Schwerpunkte der ortsgerichtlichen Tätigkeit sind:
Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
Der Ortsgerichtsvorsteher ist zuständig, Unterschriften öffentlich zu beglaubigen. Er ist ferner zur Beglaubigung von Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden zuständig.
Schätzungen
Das Ortsgericht ist zuständig, auf Antrag eines/einer Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert zu schätzen von:
1. Grundstücken,
2. beweglichen Sachen,
3. Nutzungen eines Grundstücks,
4. Rechten an einem Grundstück,
5. Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
6. Schäden an einem Grundstück und an Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
soweit die Gegenstände sich in seinem Bezirk befinden.
Sicherung des Nachlasses
Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn
1. hierzu ein Bedürfnis besteht,
2. die Erben unbekannt sind oder
3. ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.
Sicherungsmaßnahmen sind im Allgemeinen nicht notwendig, wenn wirksam Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist.

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