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Sie sind hier: Lebenslagen - Eheschließung / Lebenspartnerschaft

Bürgerbrief

Durch eine Änderung der personenstandsrechtlichen Vorschriften besteht nunmehr die Möglichkeit, dass Eheschließungen und die Begründung einer Lebenspartnerschaft auch außerhalb der Räume des Standesamtes vorgenommen werden können. Die jeweilige Örtlichkeit muss allerdings den Anforderungen des § 14 Abs. 2 PStG – Personenstandsgesetz – gerecht werden, wonach die Eheschließung in einer der „Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Standesbeamten/der Standesbeamtin eine ordnungsgemäße Vornahme seiner Amtshandlung ermöglicht“, vorgenommen werden muss.

Die Städte und Gemeinden sind befugt, eigenständig festzulegen, an welchen Orten der Standesbeamte/die Standesbeamtin Eheschließungen und Begründung einer Lebenspartnerschaft vornehmen darf.

Als Orientierungshilfe sind folgende, grundsätzliche Hinweise zu beachten:

 

  • die jeweilige Örtlichkeit muss den Anforderungen des § 14 Abs. 2 PStG gerecht werden (siehe oben);
  • die Eheschließenden müssen an einem zur Eheschließung bestimmten Ort persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1311 BGB);
  • das Kriterium der „würdigen Form“ hat sich an dem Anstandsgefühl und dem Empfinden der Allgemeinheit zu orientieren;
  • die Standesbeamtin muss in der Lage sein, ihre Mitwirkung bei der Eheschließung und deren Beurkundung ordnungsgemäß durchführen zu können, ohne dass ein Risiko für das Zustandekommen oder Ehe oder Lebenspartnerschaft einschließlich der erforderlichen Dokumentation besteht; insbesondere darf weder ihre Zuständigkeit in Frage stehen noch die Beurkundung gefährdet sein;
  • der Standesbeamtin wird uneingeschränkt die rechtliche und tatsächliche Dispositionsbefugnis über die Örtlichkeit für die gesamte Dauer der Amtshandlung übertragen;
  • eine Bewertung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die Standesbeamtin in eigener Zuständigkeit;
  • bei der Begründung von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG -, gelten die vorstehenden Hinweise entsprechend;
  • für die Eheschließung außerhalb des Standesamtes fallen zusätzliche Verwaltungsgebühren in Höhe von 300,00 € an.

 

Der Eheschließungsort muss den Charakter der Vornahme der Eheschließung als staatlicher Rechtsakt (Amtshandlung) wahren. Dies schließt z.B. eine standesamtliche Eheschließung in Sakralen Räumen aus. Anderes gilt aber nach deren kirchenrechtlicher Entwidmung (Profanierung) bzw. Säkularisierung.

 

Im Standesamtsbezirk Hofheim am Taunus kommen nachfolgend beispielhaft genannte Örtlichkeiten in Betracht, die für eine Eheschließung im Sinne der Verwaltungsvorschrift geeignet sind:

 

  • Trauzimmer
  • Stadtmuseum
  • Kellereigebäude
  • Clubheime von Sport- und Kulturvereinen, sofern geeignet
  • Gastronomie / Hotels, hier ausdrücklich beschränkt auf Nebenräume bzw. im Rahmen von „Geschlossenen Gesellschaften“
  • Privat-/Firmengelände, u.U. mit Einschränkungen, da hier als Hauptkriterium gilt, die Räumlichkeit muss in jedem Fall überdacht sein und auf in keinem Fall von diversen Witterungseinflüssen beeinträchtigt werden (ein Zelt in entsprechender Größe ist Mindestvoraussetzung)
  • Gemeindezentren/Bürgerhäuser

 

Die zukünftigen Ehegatten informieren sich rechtzeitig beim Eheschließungs-Standesamt über den Wunsch des Eheschließungsortes außerhalb des Standesamtes. Der Wunsch wird mit dem Standesbeamten/der Standesbeamtin besprochen und ein Besichtigungs-/Ortstermin vereinbart.
Die Standesbeamtin bespricht vor Ort in Anwesenheit der Beteiligten die Erfordernisse für den Ablauf einer würdevollen Trauhandlung und einer entsprechenden Beurkundungsmöglichkeit. Die Ausgestaltung der Räumlichkeit obliegt den Eheschließenden.
Sofern aus Sicht der Standesbeamtin keine Hindernisse bezüglich des Ortes bestehen, erteilt diese wie bisher eine Bescheinigung über den geplanten, verbindlichen Eheschließungstermin.
Einzelheiten zum beschriebenen Ablauf sollten frühzeitig mit dem Standesamt abgesprochen werden.

Da der tägliche Dienstbetrieb im Standesamt aufrecht erhalten werden muss und immer Vorrang hat, bitten wir daher um Verständnis, wenn aus diesem Grund dem einen oder anderen Wunsch für ein „Eheschließungstermin außerhalb des Standesamtes“ nicht entsprochen werden kann.



Eheschließungstermine des Standesamtes:
- Dienstag bis Donnerstag nur im Trauzimmer des Standesamtes während der Dienstzeit,
- Freitags im Trauzimmer oder andere Örtlichkeiten während der Dienstzeit bis 14 Uhr
- Samstags an festgelegten Terminen im Trauzimmer oder andere Örtlichkeiten bis 15 Uhr