Auflösung von Grabstätten, Rückgabe von Grabstätten
Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der Ruhefrist und ggf. vor Ablauf der Nutzungszeit mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgelöst werden.
Im Falle der vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt keine Rückzahlung der bereits entrichteten Entgelte.

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